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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Grobe Pflichtverletzung des Verwalters durch Verrechnung eines nicht vereinbarten Sonderhonorars?
OGH: Das WEG 2002 bietet in § 21 Abs 3 eine Möglichkeit, einen Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen zu kündigen oder falls der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, eine Auflösung durch ein Gericht zu veranlassen. Dieses Recht kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn durch das Verhalten des Verwalters befürchtet werden kann, dass er seine Treue- und Interessenwahrungspflicht nicht ordnungsgemäß ausführt. Die Gründe, die daraufhin deuten, müssen von einem derartigen Ausmaß sein, dass die Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr ausreichend gesichert sind. Für einen solchen Zustand ist eine Pflichtverletzung von Nöten, die das Vertrauensverhältnis zu den Wohnungseigentümern zerstört, wobei es sich nicht nur um eine gravierende Pflichtverletzung handeln kann, sondern auch mehrere kleinere Handlungen insgesamt zu einem solchen Schluss führen können. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten, die natürlich dem beurteilenden Gericht einen gewissen Ermessensspielraum lassen.