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Dokument-ID: 050787

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 82.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.