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Dokument-ID: 128790

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 23a. Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)