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Dokument-ID: 050781

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

2. Grundsatz des Verfahrens.

§ 76.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.