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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zur Verkehrsüblichkeit einer nachträglichen Balkonerrichtung
OGH: Werden für eine Änderung ebenfalls allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss diese neben den Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 auch jene des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfüllen, das heißt entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit richtet sich danach, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist. Das Vorliegen eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts hängt davon ab, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Der Beurteilung sind in beiden Fällen konkrete Umstände zugrunde zu legen, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.