Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach weg lieferte 3297 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (3541) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (3541) anzeigen-
Thema
-
(246)
Mietrecht
Mietrecht
(246)
- (55) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (55)
- (38) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (38)
- (9) Mietanbot Mietanbot (9)
- (101) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (101)
- (12) Befristung Befristung (12)
- (32) Mietzins Mietzins (32)
- (8) Betriebskosten Betriebskosten (8)
- (7) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (7)
- (32) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (32)
- (17) Mieterschutz Mieterschutz (17)
- (42) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (42)
- (5) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (5)
-
(195)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(195)
- (85) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (85)
- (33) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (33)
- (8) Hausverwalter Hausverwalter (8)
- (10) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (10)
- (36) WEG-Verträge WEG-Verträge (36)
- (15) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (15)
- (43) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (43)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (5) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (5)
- (65) Kommentare Kommentare (65)
-
(246)
Mietrecht
Mietrecht
(246)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 322. Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Vollstreckungsorgan die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)