Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigen-
Thema
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
- (58) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (58)
- (5) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (5)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (110) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (110)
- (14) Befristung Befristung (14)
- (29) Mietzins Mietzins (29)
- (4) Betriebskosten Betriebskosten (4)
- (1) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (1)
- (33) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (33)
- (13) Mieterschutz Mieterschutz (13)
- (14) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (14)
- (10) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (10)
-
(135)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(135)
- (80) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (80)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (9) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (9)
- (46) WEG-Verträge WEG-Verträge (46)
- (6) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (6)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (41) Kommentare Kommentare (41)
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 253. b) nicht entscheidungsfähiger Personen
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.
(2) Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.
(3) Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich die Zustimmung des Vertreters zur weiteren Behandlung einzuholen bzw. das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen.
(4) Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben.
(BGBl. I Nr. 59/2017)