Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 5465 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5880) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5880) anzeigen-
Thema
-
(337)
Mietrecht
Mietrecht
(337)
- (66) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (66)
- (60) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (60)
- (21) Mietanbot Mietanbot (21)
- (136) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (136)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (45) Mietzins Mietzins (45)
- (12) Betriebskosten Betriebskosten (12)
- (12) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (12)
- (42) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (42)
- (22) Mieterschutz Mieterschutz (22)
- (48) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (48)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(242)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(242)
- (113) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (113)
- (30) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (30)
- (7) Hausverwalter Hausverwalter (7)
- (16) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (16)
- (54) WEG-Verträge WEG-Verträge (54)
- (15) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (15)
- (45) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (45)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (3) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (3)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
-
(337)
Mietrecht
Mietrecht
(337)
-
Kategorie
- (2105) Vorschrift Vorschrift (2105)
- (2150) Judikatur Judikatur (2150)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (544) News News (544)
- (195) Praxiswissen Praxiswissen (195)
-
(381)
Muster
Muster
(381)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (68) Checkliste Checkliste (68)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (72) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (72)
- (26) Korrespondenz Korrespondenz (26)
- (70) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (70)
- (138) Vertragsmuster Vertragsmuster (138)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
§ 30. Regierungskommissär
idF BGBl. I Nr. 85/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019
(1) Bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und 3), kann die Landesregierung
1. | befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind, | |||||||||
2. | in einem Verfahren nach § 35 längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36, | |||||||||
3. | in einem Verfahren nach § 35a längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte | |||||||||
mit Bescheid einen fachkundigen und gem. § 24 Abs. 1 zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß § 17a Abs. 1 GenRevG, BGBl. I Nr. 127/1997, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||||||||
(2) Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß § 29 Abs. 1 und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:
1. | Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 1a und Abs. 3 Z 6, | |||||||||
2. | Rechtsgeschäften gemäß § 9a Abs. 2 und 2a sowie | |||||||||
3. | Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (§ 4) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind, | |||||||||
| zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Abs. 1 zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil. | |||||||||
(3) Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist § 28 Abs. 9 von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Abs. 1 und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.
(BGBl. I Nr. 85/2019)