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Judikatur | Leitsatz
Zur Unterscheidung des Parteibegriffes nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG bzw § 2 Abs 1 AußStrG
OGH: In Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG steht den Wohnungseigentümern und dem Verwalter nur insoweit Parteistellung zu, soweit ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können (§ 52 Abs 2 Z 1 WEG). Die Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren knüpft jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum an. Bei Eigentumsübertragung scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt an seine Stelle.