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Dokument-ID: 074953

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 874.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten.