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Dokument-ID: 962318

Vorschrift

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verweise

idF BGBl. I Nr. 144/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.10.2017

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.