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Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz

Rechtswirksame Vereinbarung einer Wechselmöglichkeit auf das Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG

OGH: Mit der Bestimmung des § 13 Abs 6 WGG idF des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes (3. WÄG, BGBl 1993/800) ermöglichte der Gesetzgeber den GBV ab 01.01.1994 (bis 31.08.1999) für Wohnungen ganz allgemein, also über die durch das 2. Wohnrechtsänderungsgesetz (2. WÄG, BGBl 1991/68) ab 01.03.1991 eingeführten Fälle hinaus, statt des Entgelts nach § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 WGG und des EVB gem § 14 Abs 1 Z 5 WGG, dieser jedoch nur bis zum Ausmaß des Betrags gem § 14d Abs 2 Z 3 WGG den Kategoriemietzins iSd § 15a MRG zu vereinbaren.

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