Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach weg lieferte 3297 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (3541) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (3541) anzeigen-
Thema
-
(246)
Mietrecht
Mietrecht
(246)
- (55) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (55)
- (38) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (38)
- (9) Mietanbot Mietanbot (9)
- (101) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (101)
- (12) Befristung Befristung (12)
- (32) Mietzins Mietzins (32)
- (8) Betriebskosten Betriebskosten (8)
- (7) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (7)
- (32) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (32)
- (17) Mieterschutz Mieterschutz (17)
- (42) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (42)
- (5) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (5)
-
(195)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(195)
- (85) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (85)
- (33) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (33)
- (8) Hausverwalter Hausverwalter (8)
- (10) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (10)
- (36) WEG-Verträge WEG-Verträge (36)
- (15) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (15)
- (43) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (43)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (5) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (5)
- (65) Kommentare Kommentare (65)
-
(246)
Mietrecht
Mietrecht
(246)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Judikatur | Leitsatz
„Gelegenheit zur Äußerung“ beim Umlaufbeschluss
Gemäß § 24 Abs 1 WEG 2002 kommt ein Umlaufbeschluss erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Wohnungseigentümer nicht an seine bereits abgegebene Erklärung gebunden. Die Entscheidung kommt bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftsformulars die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Vor dem schriftlichen Umlaufbeschluss muss keine gesonderte schriftliche Verständigung erfolgen. § 24 Abs 1 WEG 2002 enthält für das Erfordernis der Gelegenheit zur Äußerung keine Frist. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. Dabei sind vor allem der Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität mit einzubeziehen, denn je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, desto mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.