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Dokument-ID: 712341

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1188. Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(BGBl. I Nr. 83/2014)