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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 386. Haft
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes der gefährdeten Partei vereitelt würde.
(2) In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der §§ 360 bis 366 mit der Abweichung:
- dass gegen eine in aktiver Dienstleistung begriffene Person der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei als einstweilige Vorkehrung weder Haft angeordnet, noch vollzogen werden darf,
- dass die Haft wegen Fluchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten, sofern der Zweck der einstweiligen Verfügung hiedurch nicht vereitelt oder gefährdet wird, durch Anhaltung des Verhafteten in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht öffentlichen Ort vollzogen werden kann.
(3) Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlokal zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. § 366 ist auf diese Kosten insoweit anzuwenden, als bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kosten der Verhaftete in die Haftanstalt zu bringen ist.
(BGBl. I Nr. 86/2021)