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Dokument-ID: 075594

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1466. ordentliche.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.