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Theresa Tisch | Judikatur | Leitsatz
Bestimmtheitserfordernisse an ein Begehren im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG
OGH: Die Antragsteller begehren bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz die Feststellung, dass die von der Antragsgegnerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 vorgenommene Erhöhung des Entgelts unzulässig sei. Die Nichtberücksichtigung eines ursprünglich gewährten „Zuschusses GWU“ habe zu einer unzulässigen Verteuerung des Entgelts um monatlich EUR 114,79 geführt und habe gegen den Vertrag auch Eigenmittel vorgeschrieben. Die Schlichtungsstelle gab dem Antrag statt, das Erstgericht wies diesen jedoch mit der Begründung zurück, die Vermieterin habe von ihrem in § 17b WGG vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht.