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Dokument-ID: 075396

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1284. 5) Leibrente;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.