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Dokument-ID: 525073

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 93b.

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2013

Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.

(BGBl. I Nr. 15/2013)