Ihre Suche nach weg lieferte 3297 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (3541) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (3541) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 1093894

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 334. Freihandverkauf

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus erlangte Sachen dürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.

(BGBl. I Nr. 86/2021)