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Dokument-ID: 1093891

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 331. Verwertung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

  1. die Verpachtung eines Unternehmens,
  2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
  3. die Zwangsverwaltung,
  4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
  5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

(BGBl. I Nr. 86/2021)