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Dokument-ID: 074653

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 550. Erbengemeinschaft

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)