Ihre Suche nach eine lieferte 5466 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5880) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5880) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 075085

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 991. Verweigerung der Kreditauszahlung
(BGBl. I Nr. 28/2010)

idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010

Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

(BGBl. I Nr. 28/2010)