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Dokument-ID: 164007
8. Abschnitt
Vorschrift
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
8. Abschnitt
Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum
§ 35. Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
idF BGBl. I Nr. 70/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
(1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.
(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, nachdem das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.