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Dokument-ID: 271619
Kommentar
§ 27 WEG 2002
An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten
- der Forderungen der E-Gemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und
- der Rückgriffsforderungen eines anderen WE-Eigentümers, und zwar
- aus der Inanspruchnahme von dessen subsidiärer Ausfallhaftung nach § 18 Abs 4 zweiter Satz WEG 2002,
- aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Anteilseigentümers, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder
- aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand (aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften) haftet.