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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Zur größeren Erhaltungsarbeit iSd § 37 Abs 4 WEG 2002 und zur Höhe der Rücklage
OGH: § 37 Abs 4 WEG 2002, eine nach Abs 6 leg cit vertraglich nicht abdingbare Norm, betrifft die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses, dessen Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt älter als 20 Jahre ist. Vor oder mit einer solchen Zusage haben die Wohnungseigentumsorganisatoren dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbauwesen über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses (insbesondere über in absehbarer Zeit notwendig werdende Erhaltungsarbeiten) zu übergeben. Dieses Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zusage nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, einzubeziehen. Dadurch wird der im Vertrag beschriebene Bauzustand zur bedungenen Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB und der Wohnungseigentumsorganisator bzw Verkäufer haftet für diesen Zustand. Sollte die Einbeziehung eines solchen Gutachtens in den Kaufvertrag unterbleiben, so gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.