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Dokument-ID: 562502
Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz
Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht
OGH: Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht ist zu erwähnen, dass Unternehmenspacht im Allgemeinen dann vorliegt, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Wesentliches Kriterium für die Qualifikation als Pachtvertrag ist grundsätzlich die Vereinbarung einer Betriebspflicht sofern diese Pflicht auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an seinem Bestehen sowie seiner Weiterführung beruht.