Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 5466 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5881) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5881) anzeigen-
Thema
-
(330)
Mietrecht
Mietrecht
(330)
- (65) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (65)
- (57) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (57)
- (21) Mietanbot Mietanbot (21)
- (134) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (134)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (41) Mietzins Mietzins (41)
- (12) Betriebskosten Betriebskosten (12)
- (12) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (12)
- (41) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (41)
- (22) Mieterschutz Mieterschutz (22)
- (48) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (48)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(242)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(242)
- (113) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (113)
- (30) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (30)
- (7) Hausverwalter Hausverwalter (7)
- (16) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (16)
- (54) WEG-Verträge WEG-Verträge (54)
- (15) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (15)
- (45) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (45)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (3) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (3)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
-
(330)
Mietrecht
Mietrecht
(330)
-
Kategorie
- (2113) Vorschrift Vorschrift (2113)
- (2150) Judikatur Judikatur (2150)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (544) News News (544)
- (195) Praxiswissen Praxiswissen (195)
-
(374)
Muster
Muster
(374)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (65) Checkliste Checkliste (65)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (72) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (72)
- (26) Korrespondenz Korrespondenz (26)
- (67) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (67)
- (137) Vertragsmuster Vertragsmuster (137)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
§ 2. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 159/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.
(3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.