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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zur Abgrenzung der Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002
OGH: Maßgeblich für die Abgrenzung der Erhaltung (iSd § 3 Abs 1 MRG und § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) von der Verbesserung ist die Erhaltung „in jeweils ortsüblichem Standard“. Damit gehören zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung, auch dann, wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden. Dem Umfang von Sanierungsarbeiten sind jedoch Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen: Ein echter Verbesserungsaufwand gem §§ 28 Abs 1 Z 1, 29 Abs 1 WEG 2002 kann der Miteigentümergemeinschaft nicht aufgebürdet werden. Auch wenn die Erhaltung gleichzeitig zu einer „Verbesserung“ führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt sie idR eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, einen bestehenden Mangel oder zumindest eine Schadensgeneigtheit voraus.