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Dokument-ID: 075171

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1078.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.