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Dokument-ID: 111048

Vorschrift

Hausbesorgergesetz (HausbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Anderweitige Beschäftigung

idF BGBl. Nr. 16/1970

Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.