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Dokument-ID: 131055

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 179.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre (§ 149) aus.