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Dokument-ID: 075031

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 945. In wie fern der Geber für das Geschenk hafte.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.