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Dokument-ID: 050708

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 16.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten zu.