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Dokument-ID: 074918

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 845.

idF BGBl. Nr. 306/1968 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1969

Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.