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Dokument-ID: 074508

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Arten der Uebergabe;

1) bey beweglichen Sachen:

§ 426. a) körperliche Uebergabe;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.