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Dokument-ID: 159235

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Besondere Aufklärungspflicht

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.