Ihre Suche nach eine lieferte 5468 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5881) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5881) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 075629

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Verjährung kann weder in voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.