Ihre Suche nach eine lieferte 5468 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5881) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5881) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074341

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von dem Sachenrechte

§ 285. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung
Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.