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Dokument-ID: 050720

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 25.

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.

(BGBl. I Nr. 58/2010)