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Dokument-ID: 111756

Vorschrift

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930

Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.