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Dokument-ID: 075029

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 943. Form des Schenkungsvertrages,

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.