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Dokument-ID: 074936

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweyte Abtheilung
Von den persönlichen Sachenrechten

Siebzehntes Hauptstück
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

§ 859. Grund der persönlichen Sachenrechte.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.