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Dokument-ID: 075066

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

2) der Zurückstellung;

§ 973.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.