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Dokument-ID: 074995

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Auslegungsregeln bey Verträgen.

§ 914.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.