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Dokument-ID: 128977

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 173. Verständigung bei einem Superädifikat

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)