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Dokument-ID: 075068

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 975.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längern Gebrauch beweisen.