Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074962

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 882.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.