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Dokument-ID: 075071

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

3) der Beschädigung;

§ 978.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurück zu fordern.