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Dokument-ID: 074608

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 509.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne,